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Proposed Coat of Arms New Guinea 1914

Deutsch-Neuguinea


Der Erwerb Neuguineas war damals vor allem das Ergebnis der energischen Bemühungen eines Syndikats zur Verfolgung von Kolonialplänen in der Südsee, das von dem Geheimen Kommerzienrat von Hansemann, dem späteren Präsidenten der Neu-Guinea-Kompagnie, geleitet wurde. Nach der Hissung der Reichsflagge im Jahr 1884 wurde die Ausübung der Landeshoheit über das Land nicht vom Kaiserreich gesichert, sondern der Neu-Guinea-Kompagnie überlassen, die es dann aber 1899 an das Kaiserreich zurückgab. Mit der Ausübung der Landeshoheit im Schutzgebiet Neu-Guinea wurde der Neu-Guinea-Kompagnie gleichzeitig das Recht vertraglich zugesichert, eigene Gesellschaftsmünzen, das heißt die Münzen der Neu-Guinea-Kompagnie, zu prägen.

Die Gesellschaft machte von diesem Recht zunächst keinen Gebrauch, legte aber in einer Verordnung vom 19. Januar 1887 fest, dass ab dem 1. April 1887 die deutsche Reichsmarkrechnung für das der Gesellschaft unterstellte Schutzgebiet maßgebend und das gesetzliche Zahlungsmittel sein sollen:

Zwanzigmarkstücke, Zehnmarkstücke, Eintalerstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke, Zehnpfennigstücke, Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke.

In dieser Hinsicht basierte die erste Münzverordnung der Neu-Guinea-Kompagnie, ebenso wie die Münzverordnung für Togo von 1887, auf der Münzverordnung für Kamerun vom 10. Oktober 1886. Acht Jahre später machte das Unternehmen von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, Münzen zu prägen. Neben den oben erwähnten deutschen Reichsmünzen wurden die folgenden Münzen geprägt und durch den Verordnung der Gesellschaft vom 1. August 1894 zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt:

a) unter dem Namen „Neu-Guinea-Mark“Flagge der Neu-Guinea-Kompagnie

in Gold: Zwanzigmarkstücke und Zehnmarkstücke,
in Silber: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke und Einhalbmarkstücke;

b) unter dem Namen „Neu-Guinea-Pfennige“

in Bronze: Zehnpfennigstücke,
in Kupfer: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke.

Neu-Guinea-Goldmünzen hatten den gleichen Nennwert und die gleiche Kupferlegierung wie die deutschen Reichsgoldmünzen, das heißt 900 Teile Feingold und 100 Teile Kupfer. Die Legierung der Neu-Guinea-Silbermünzen bestand ebenfalls aus 900 Teilen Feinsilber und 100 Teilen Kupfer. Während der innere Wert der Kompagniemünzen dem der kaiserlichen Münzen entsprach, unterschieden sich diese beiden Münzkategorien in ihrem äußeren Erscheinungsbild. Die Gold-, Silber- und Bronzemünzen der Neuguinea-Kompanie trugen auf der einen Seite das Bild eines Paradiesvogels und auf der anderen Seite die Umschrift "Neu-Guinea-Kompagnie" sowie den Nennwert und das Prägejahr; die Kupfermünzen trugen ebenfalls auf einer Seite die Umschrift "Neu-Guinea-Kompagnie" und auf der anderen Seite den Nennwert und das Prägejahr. Alle diese neuen Münzen galten gemäß der letzten Verordnung der Neu-Guinea-Kompagnie von 1894 als gesetzliches Zahlungsmittel, zusätzlich zu den kaiserlichen Münzen, die in der Verordnung vom 19. Januar 1887 aufgeführt waren.

Für die Zukunft wurden einige technische Vorschriften über das Remedium, den Durchmesser der Münzen, die Zusammensetzung und Verzierung der Ränder sowie die Zusammensetzung und das Gewicht der Bronze- und Kupfermünzen ins Auge gefasst. Diese Regelungen wurden jedoch nicht umgesetzt, da der Vertrag zwischen dem Kaiserreich und der Neu-Guinea-Kompagnie bereits am 7. Oktober 1898 gekündigt worden war und die Kompanie auf ihr Recht, weiterhin Münzen zu prägen, verzichtet hatte. Obwohl die Verwaltung des Schutzgebietes vom Kaiserreich übernommen wurde, stellte der Kaiserliche Gouverneur die Nutzung von Neu-Guinea-Münzen zunächst nicht ein. Jedoch wurde ihre Zahl zunehmend reduziert, da die Neu-Guinea-Kompagnie einen Teil ihrer Münzen eingezogen und eingeschmolzen hatte. Die noch nicht eingezogenen Münzen der Kompanie, nämlich die Silbermünzen, waren noch in größeren Mengen im Umlauf.

Erst durch Verordnung des Gouverneurs von Neu-Guinea vom 5. September 1908 wurden die Münzen der Neu-Guinea-Kompagnie mit Wirkung vom 15. April 1911 außer Kurs gesetzt; von diesem Zeitpunkt an konnten sie noch bis zum 15. April 1914 zur Zahlung an öffentlichen Kassen verwendet oder gegen Reichsmünzen umgetauscht werden.

Hervorgehobene Angebote von Kolonien > Deutsch-Neuguinea

1 Neu-Guinea Pfennig 1894

Kupfer

219,00€
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